Denk KLObal – Newsletter der Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger

Mit großer Freude präsentieren wir Ihnen den neuen Newsletter der Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger (GSA). Wir möchten Ihnen einen Einblick in unsere Arbeit und aktuelle Entwicklungen geben.

In dieser ersten Ausgabe erwarten Sie spannende Artikel, ein Interview und Neuigkeiten aus der Welt der Abwasserentsorgung in der Steiermark. Wir hoffen, dass Sie beim Lesen interessante Einblicke gewinnen und von den Inhalten profitieren können.

Unser Newsletter soll nicht nur informieren, sondern auch den Austausch und die Kommunikation fördern. Ihre Rückmeldungen, Anregungen und Fragen sind uns daher äußerst wichtig. Bitte zögern Sie nicht, uns unter office@denkklobal.at zu kontaktieren – wir freuen uns auf Ihr Feedback!

 

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ing. Andreas Zöscher, Obmann der Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger

 

Die gesamte Ausgabe des Newsletters finden Sie auch am
Wasserwirtschafts-Server des Landes Steiermark.

 

INHALTSÜBERSICHT:

 

Die GSA und ihre Marke „Denk KLObal“

Auf der Titelseite erfahren Sie, wie die Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger entstanden ist und was hinter der Marke Denk KLObal steht.

 


 

Neue Landesförderungsrichtlinien 2024

DI Peter Rauchlatner, A14 – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit informiert über die neuen Förderungsmöglichkeiten im Abwasserbereich.

 


 

Ein Blick hinter die Kulissen: Das Team rund um Andreas Zöscher

Mehr über die Arbeit und das engagierte Team des Vereins GSA erzählt Obmann Ing. Andreas Zöscher im Interview mit Ing. Daniela List.

 


 

Klärschlamm fährt in Zukunft Bahn

Mag. Dr. Martin Wellacher berichtet, wie Klärschlammtransporte in naher Zukunft durchzuführen sind und welche Fragen bei der verpflichtenden Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm aus Sicht der GSA in der Praxis noch offen sind.

 


 

Klärfacharbeiter des Jahres 2024

Am 22. März 2024 überreichte Landesrätin Simone Schmiedtbauer im Grazer Landhaus anlässlich des Weltwassertages die Wasserland-Preise, die alle zwei Jahre vergeben werden.

 


 

FAQs

BM Ing. Sabine Haßler, Stadtwerke Judenburg AG und GSA-Vorstand beantwortet die Frage, ob

Soßen und Dressings über den Abfluss entsorgt werden dürfen.

 


 

Weitere Serviceangebote / TERMINE / SCHULUNGEN / Kontakte

Nutzen Sie Flugblätter, Inserat- und Textvorlagen und vieles mehr unserer Initiative „Denk KLObal, schütz den Kanal“

www.denkklobal.at/downloads

 


 

Herausgeber:
GSA Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger, p.A. Holding Graz, Wasserwerkgasse 11, 8045 Graz und Amt der Steierm. Landesregierung, A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, Wartingergasse 43, 8010 Graz
www.wasserwirtschaft.steiermark.atLayout und Endfertigung: ecoversum und Petra Temmel Grafikdesign
Redaktionsteam: Die Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger

Neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie

Liebe Mitglieder der Gemeinschaft Steirischer Abwasserentsorger,

Das Europäische Parlament hat vor kurzem der neuen Kommunalabwasserrichtlinie zugestimmt. Die daraus resultierenden neuen Rechtsvorschriften müssen in weiterer Folge nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Die wichtigsten Inhalte dazu finden sich in den nachstehenden Kompaktinfos des VÖWG.

Beste Grüße
Andreas Zöscher

Am 29.Jänner 2024 einigten sich die Trilogpartner:Innen der Europäischen Union auf neue Vorschriften für die Sammlung, Behandlung und Ableitung von kommunalem Abwasser zum besseren Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Während der Rat die vorläufige Einigung noch formell annehmen muss, hat das Parlament dieser Ende letzter Woche zugestimmt. Die daraus resultierende Rechtsvorschrift ist eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen des EU „Zero pollution action plan“ zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung in den Bereichen Luft, Wasser und Boden. Diese lang überfällige Überarbeitung stellt einen Meilenstein in der Branche dar und bringt sowohl Hürden als auch lang erwartete Reformen, wie die erweiterte Herstellerverantwortung.

 

Hersteller können sich nicht mehr aus der Verantwortung ziehen

Die Einführung des Verursacherprinzips leitet einen wichtigen Schritt in die Zukunft der kommunalen Abwasserentsorgung ein. So müssen Pharma- und Kosmetikindustrie künftig 80% der Reinigungskosten für durch deren Produkte eingebrachte Mikroschadstoffe tragen. Um Engpässe zu vermeiden und weiterhin leistbare Medizinprodukte zu garantieren, wird die erweiterte Herstellerverantwortung zu 20% von nationalen Geldern unterstützt. Das Prinzip ist ein wesentlicher Faktor um eine quartiäre Behandlung zur Entfernung eingetragener Schadstoffe sicherzustellen, ohne die Kosten auf die Abwasserkund:Innen übertragen zu müssen. Ein positiver Zusatz ist, dass die erweiterte Herstellerverantwortung unabhängig davon gelten soll, ob die in Verkehr gebrachten Produkte oder einzelne Bestandteile in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland hergestellt wurden, sich der Sitz der Hersteller in der Europäischen Union befindet oder ob das Produkt über eine digitale Plattform in Verkehr gebracht wurde.

 

Die neuen Grenzwerte der Abwasserreinigungsstufen

Während die Implementierung der zweiten Reinigungsstufe bis 2035 obligatorisch für Gemeinden über 1.000 Einwohnerwerte (EW) ist, gilt die Umsetzung der dritten Reinigungsstufe für Gemeinden größer 150 000 EW bis 2039 sowie für Gemeinden von 10 000 EW bis 150 000 EW bis 2045. Zusätzlich werden neue Schwellenwerte für den Mindestprozentsatz der Verringerung von Phosphor und Stickstoff gegenüber der Gesamtbelastung und damit einhergehende Maximalkonzentrationen eingeführt.

Während die Veröffentlichung der Stickstoffgrenzwerte derzeit noch ausständig ist, wird ein hoher Anstieg der Phosphorgrenzwerte große Auswirkungen auf kommunale Kläranlagenhaben. Anlagen mit EW-Werten von 10 000 bis 150 000 müssen die Phosphorbelastung um 87.5% verringern, bei einer Maximalkonzentration von 0.7 mg/L. Bei Anlagen mit EW-Wertenüber 150 0000 einigte man sich bei   einem Mindestprozentsatz von 90%, mit einer Maximalkonzentration von 0.5 mg/L. Darüber hinaus ist die Implementierung der vierten Reinigungsstufe für Anlagen mit einer Auslastung über 10 000 EW bis 2045 verpflichtend.

 

Energieneutralität der Kläranlagen bewältigbar?

Die ersten Energieaudits sollen für Kläranlagen mit einer Auslastung größer 100 000 EW bis 2028 und für Kläranlagen mit einer Auslastung zwischen 10 000 EW und 100 000 EW bis 2032 durchgeführt werden. Dabei müssen Anlagen müssen folgende Energieneutralitätsgrenzwerte erfüllen: 20% bis 2030, 40% bis 2035, 70% bis 2040, 100% bis 2045. Diese Werte stellen vor allem im Hinblick auf die verpflichtende Errichtung einer vierten Reinigungsstufe eine Herausforderung dar. Es erweist sich jedoch als positiv, dass der Zukauf von 35% nicht-fossiler Energie aus dem Netz zulässig sein wird, sofern bestimmte Kriterien, wie die Einhaltung der Fristen der Energieaudits, erfüllt werden.

 

Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung

Diese Neuerung sieht vor, dass bis 2033 alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein integrierter Plan für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser für Gemeinden mit 100 000 EW und mehr erstellt wird. Sechs Monate nach der Anpassung der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete soll dies auch für Gemeinden zwischen 10 000 und 100 000 EW geschehen, solange eine oder mehrere der genannten Bedingungen unter Berücksichtigung historischer Daten und modernster Klimaprojektionen, einschließlich saisonaler Schwankungen, eintritt. Eine dieser Bedingungen besagt, dass der Regenwasserüberlauf einen Anteil von mehr als 2 % der jährlichen gesammelten kommunalen Abwasserfracht (berechnet bei trockenem Wetter) überschreiten darf. Die erstellten Listen müssen dabei alle 6 Jahreüberprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

 

Kanalisation

Das europäische Parlament sieht vor, dass mit Inkrafttreten der Richtlinie alle Gemeinden über 2000 EW mit einem Kanalisationssystem ausgestattet und alle häuslichen Abwässer an diesem Kanalisationssystem angeschlossen sein müssen. Bei Gemeinden mit EW-Werten zwischen 1000 und 2000 wird dies bis 2035 verpflichtend sein.

 

Risikobewertung und Risikomanagement 

Dieser Gesetzestext verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Risiken, die durch städtische Abwasserabflüsse für Umwelt und Gesundheit entstehen, zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken zu bewältigen. Nach Identifizierung von Risiken müssen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, darunter Präventivmaßnahmen, Sammelsysteme, Abwasserbehandlungen (Sekundär,- Tertiär,- Quartiärbehandlung) und integrierte Abwassermanagementpläne, abhängig von Siedlungsgröße und Risikobedarf. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gewässerqualität und sollen Verschmutzung in städtischem Abwasser minimieren.

Die Risikobewertung muss dabei alle sechs Jahre im Sinne ihrer Wirksamkeit überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung müssen der Europäischen Kommission gemeldet werden und sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Zentrales Ziel des Artikels ist, die Wasserqualität und den Umweltschutz in städtischen Gebieten zu gewährleisten.

 

Ausblick in die Zukunft

Die neue kommunale Abwasserrichtlinie muss spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. In diesem Prozess wird eine Beteiligung aller Kläranlagenbetreibern entscheidend sein, um technische und finanzielle Umsetzungsvorgaben zu ermöglichen. Zusätzlich ist ein konstanter Blick auf die delegierten und implementierten Rechtsakte dieser Verordnung von hoher Bedeutung. Diese sind ein mächtiges Instrument der Europäischen Kommission, denn die Mitbestimmungs- und Kontrollrechte des Europäischen Parlaments und des Rates sind begrenzt und das Verfahren ist nicht ausreichend transparent.

Auswirkungen von Informationen über die Feuchttücherproblematik im Abwasser?

Autor: Cornelia Riegler

Der Artikel beruht auf einem Gespräch mit Herrn Reinhard Schlapschy.

Der Abwasserverband Raum Zeltweg hatte in den Einzugsgebieten von zwei Pumpstationen (einmal Ortsteil Pfaffendorf in Zeltweg und einmal Ortsteil Großfeistritz in Weißkirchen) über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr massive Probleme mit Feuchttüchern. Dadurch wurde mindestens eine zusätzliche Reinigung pro Woche vor Ort erforderlich. In den letzten eineinhalb Jahren war ein deutlicher Rückgang dieser Zusatzreinigungen erkennbar. Möglicherweise ist dieser Umstand auf die Tatsache zurückzuführen, dass die SUP-Richtlinie die Hersteller verpflichtet auf ihre Verpackung Anwenderhinweise zu drucken.

Laut Betriebsleiter der Kläranlage Zeltweg könnte der mittlerweile verringerte Wartungsaufwand jedoch auch auf einen Umbau der Pumpenlaufräder zurückzuführen sein. Es wird jedoch durchaus vermutet, dass in diesen Einzugsgebieten der Feuchttücheranfall ebenfalls zurückging. Eine effektive Tendenz bzw. ein Zusammenhang kann diesbezüglich jedoch nicht definitiv bestätigt bzw. noch weniger klar verifiziert werden. Da aber bei weiteren Pumpwerken (welche allerdings grundsätzlich weniger Probleme verursachten) mittlerweile praktisch keine Störungen in diesem Zusammenhang auftreten, ist aus Sicht des Betreibers eine klare Veränderung und Verbesserung erkennbar.

Wenn noch jemand Informationen zu diesem Thema hat, möge er sie bitte mit der Geschäftsstelle teilen.

PFAS – Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (Situation in Österreich)

Autoren: Umweltbundesamt: Kaiser, A.-M., Uhl, M., Brielmann, H., Broneder, C., Cladrowa, S., Döberl, G., Fankhauser, S., Hartmann, C., Hauzenberger, I., Hohenblum, P., Lenz, K., Nemetz, S., Neubauer, C., Weisgram, M., Winter, B.; Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit: Rauscher-Gabernig, E., Steinwider, J.; BMK: Perthen-Palmisano, B., Schrott, H. (2023) PFAS Aktionsplan – Maßnahmen zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Österreich.

 

Was sind PFAS?

Die Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) besteht aus mehreren tausend industriell erzeugten Chemikalien, die vielfältig in verschiedensten industriellen Verfahren sowie in Konsumentenerzeugnissen eingesetzt werden. PFAS sind fluorierte Verbindungen, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- oder Methylen-Kohlenstoffatom (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I-Atom) enthalten. Dies bedeutet, dass mit einigen wenigen Ausnahmen jede Chemikalie mit mindestens einer perfluorierten Methylgruppe (-CF3) oder einer perfluorierten Methylengruppe (-CF2-) zur Gruppe der PFAS zählt.

Vorkommen

Aufgrund ihrer thermischen und chemischen Stabilität und ihrer Fähigkeit, Öl und Wasser abzustoßen, werden sie zur Herstellung von Polymeren, Imprägnierung von Textilien, Leder und Papierwaren eingesetzt, aber auch in Feuerlöschschäumen, Kosmetika und Lebensmittelverpackungen. Allerdings verfügen sie auch über umweltgefährliche und humantoxische Eigenschaften: alle PFAS sind direkt oder indirekt extrem persistent und sie verbleiben daher für sehr lange Zeiträume in der Umwelt, wenn sie einmal in diese freigesetzt wurden.

Gibt es Grenzwerte?

  1. Düngemittelverordnung 2004 Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004 (National/Schutzgut Boden/Wasser)

Im Jahr 2010 wurde für die Summe von PFOA und PFOS in Düngemitteln ein Grenzwert von 0,1 mg/kg Trockenmasse (TM) festgelegt.

  1. Emissionsregisterverordnung (National/Emissionen/Schutzgut Wasser)

PFOS-Emissionen in Oberflächengewässer oder in öffentliche Kanalisationen von ausgewählten großen industriellen Einleitern (z.B. Oberflächenbehandlungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien) sind mit einer Mindestbestimmungsgrenze von 0,001 µg/l zu messen und im Emissionsregister zu erfassen. Die Messungen werden ab 2023 durchgeführt und liegen ab 2024 im Emissionsregister Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) vor. Auch die Emissionen aus kommunalen Kläranlagen mit einem Bemessungswert größer 10.000 Einwohnerwerten (EW) sind ab 2023 zu messen und ab 2024 einzumelden.

  1. Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (National/Schutzgut Boden)

Ein Grenzwert für Böden (bzw. Aushubmaterialien) der Qualitätsklassen A1, A2-G, A2 und Qualitätsklasse BA wird unter bestimmten Voraussetzungen mit 0,002 mg/kg TM als Gesamtgehalt und mit 0,001 mg/kg TM als Eluatgehalt festgelegt. Untersuchungen sind bei Verdacht durchzuführen.

  1. Oberflächenwasser, PFOS und ihre Derivate, JD-UQN: 0,00065 µg/l sowie ZHK: 36 µg/l seit 2016.

Weiters gibt es Grenzwerte für Biota, Textilien oder beschichtete Materialien, Für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse und Abfälle (Anhang IV und V).

Was ist gerade in Entwicklung?

  1. Entwurf für eine neue Grundwasserqualitätsnorm und Umweltqualitätsnorm (EU/Schutzgut Wasser) Vorschlag zur Überarbeitung der WRRL, der Grundwasserrichtlinie und der UQN-RL; (EU/in Entwicklung)

Vorschlag der Anwendung von PFOA-Äquivalente für 24 ausgewählte PFAS, um deren Toxizität bei der Grundwasserqualitätsnorm und UQN besser zu berücksichtigen.

  1. Vorschlag zur Abwasserrichtlinie (EU/Schutzgut Wasser/in Entwicklung)

Der Entwurf der überarbeiteten Abwasserrichtlinie sieht die Überwachung prioritärer Stoffe (inkl. PFOS und zukünftig auch weitere PFAS) gemäß Umweltqualitätsnormenrichtlinie (2008/105/EG) in kommunalen Kläranlagen vor. Eine vierte Reinigungsstufe (oxidative Reinigung mit Ozon und/oder adsorptive Reinigung mittels granulierter Aktivkohle) zur Entfernung von Mikroschadstoffen wird in ausgewählten Kläranlagen bis 2035 bzw. 2040 benötigt. Das Reinigungsziel ist die 80 %ige Entfernung von 6 aus 12 Indikatorsubstanzen. Es sind allerdings keine per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen als Indikatorsubstanzen enthalten.

  1. Novellierung der Deponieverordnung (National/Abfall/in Entwicklung)

Grenzwerte für die Deponierung von PFAS-hältigen Abfällen sind für die sich in Ausarbeitung befindliche Novelle vorgesehen. Der Entwurf der Novelle soll noch 2023 in Begutachtung gehen.

  1. Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen (EU/Emissionen/in Entwicklung): Vorschlag für eine EU Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals

Diese EU Verordnung soll die EU E-PRTR Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (166/2006) ablösen. Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden über bestimmten festgelegten Schwellenwerten zu berichten. Anhang II der ursprünglichen Verordnung sowie des Vorschlags der EU-Verordnung beinhaltet eine Schadstoffliste inkl. Schwellenwerten, die von der Kommission im Zuge von delegierten Rechtsaktenangepasst/erweitert werden kann. Derzeit sind PFAS in dieser Liste nicht angeführt.

  1. Grenzwerte und Richtwerte für PFAS im Trinkwasser

Ab 12. Jänner 2026 gilt entweder 0,1 µg/l für die Summe von 20 ausgewählten PFAS („Summe der PFAS“) oder 0,5 µg/l für den Parameter „PFAS gesamt“.

Siedlungswasserwirtschaft – Info

Hier finden Sie den Newsletter zum Thema Siedlungswasserwirtschaft.

INFO Nr. 50_2024

Pool

Nasses Vergnügen mit Verantwortung

Autor: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 14 – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, 27.11.2023

Die ersten Sonnenstrahlen steigern die Lust auf den Badespaß im eigenen Pool. Mit der Anzahl der privaten Schwimmbäder steigen jedoch die benötigten Trinkwassermengen aus der öffentlichen Wasserversorgung. Auch die richtige Dosierung von Schwimmbadchemikalien und die Entsorgung von Schwimmbadabwässern verlangen Wissen und einen sorgsamen Umgang.

In einer Broschüre der Steiermärkischen Landesregierung finden sich praktische Tipps und Hinweise für Gemeinden und Betreiber von privaten Schwimmbädern, damit Grundwasser, Oberflächengewässer und nicht zuletzt die eigene Gesundheit durch den Badespaß nicht beeinträchtigt werden:

Download:

Broschüre „Pool – Nasses Vergnügen mit Verantwortung

Informationsblatt Schwimmbadabwässer

ÖWAV-Merkblatt Schwimmbadabwässer

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Abteilung 14 – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit unter der Adresse http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at/pool.

Feuchttücher

Sie sind praktisch, kosten fast nichts und passen perfekt zu unserem, in den letzten Jahren, deutlich gestiegenen Reinlichkeitsbedürfnis. Feuchttücher. Zum Putzen oder als Toilettenpapier. Experten für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft der Montanuniversität in Leoben haben dazu eine Studie erstellt.

Auf dem Bild handelt es sich um einen Pumpenzopf aus Feuchttüchern, der eine Verstopfung in Abwasserkanälen bewirkt.

Studie zu Feuchttüchern, der Montanuniversität Leoben.

Mikroplastik

Autor: Christian Schreyer, Geschäftsführer Dachverband der Steirischen Abfallwirtschaftsverbände vom 25.09.2023

Kommission erlässt Verbot für Mikroplastik in Kosmetik & Co.

Die EU-Kommission hat ein Verbot für bewusst zugesetztes Mikroplastik wie etwa Granulat auf Kunstrasen und losen Glitter in Kosmetikprodukten erlassen. Das Verbot soll für alle Produkte gelten, die Mikroplastik bei Gebrauch freisetzen, wie die Kommission heute mitteilte. Die neuen Vorschriften sollen verhindern, dass bis zu einer halben Million Tonnen Mikroplastik in der Umwelt landen.

Das Verbot betrifft Plastikpartikel, die kleiner als fünf Millimeter, nicht löslich und schwer abbaubar sind. Auch Waschmittel, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Spielzeug und Arzneiprodukte dürfen künftig kein Mikroplastik mehr enthalten. Ausgenommen sind Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden.

Mit den neuen Regeln werde ein ernstes Problem für die Umwelt und die Gesundheit der Menschen angegangen, erklärte EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hatte ein solches Verbot empfohlen, weil Mikroplastik aus bestimmten Produkten unkontrolliert in die Umwelt gelange. EU-Staaten und Parlament haben bereits zugestimmt.

Die Vorschriften sind am 15.10.2023 in Kraft getreten. Erste Produkte wie Kosmetika mit losem Glitter oder Mikroperlen dürfen seitdem mit sofortiger Wirkung nicht mehr verkauft werden. Für andere Produkte gilt eine Übergangszeit, in der die Unternehmen auf eine mikroplastikfreie Herstellung umstellen sollen.

Urban Waste Water Directive (UWWTD)

Kommunale Abwasserrichtlinie der EU – VÖWG-Stellungnahme
Autor: Lilli Fida, Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs vom 05.10.2023
Wesentliche Punkte der aktuellen Parlamentsversion hinsichtlich der zuvor abgegebenen VÖWG-Stellungnahme sind:

  • Artikel 5 – CA 3 – integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung

Dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2030 sicherstellen, dass ein integrierter Plan für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser für Gemeinden mit EW von 100.000 und mehr erstellt wird. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie soll dies auch für Gemeinden mit 10.000 bis 100.000 EW geschehen, solange eine oder mehrere der genannten Bedingungen unter Berücksichtigung historischer Daten und modernster Klimaprojektionen, einschließlich saisonaler Schwankungen, eintritt. Eine dieser Bedingungen besagt, dass der Regenwasserüberlauf nicht mehr als etwa 1 % der jährlichen gesammelten kommunalen Abwasserfracht, berechnet bei trockenem Wetter, ausmachen darf.

In diesem Artikel konnten sich die Anliegen des VÖWG nicht zur Gänze durchsetzen. Obwohl eine Fristenverlängerung umgesetzt wurde, blieb es jedoch bei einem Richtwert von 1 % Regenwasserüberlauf. Dies ist als sehr problematisch zu sehen, da dieser unverhältnismäßig niedrig, nicht ausreichend definiert und ohne Berücksichtigung der regionalen Unterschiede in der Niederschlagsmenge angeführt ist. Für eine praktische Umsetzung wäre es hier notwendig, die Parameter zu spezifizieren, auf die sich die Abwasserbelastung bezieht. Während bei bestimmten Kohlenstoffparametern eine Annäherung an das Ziel nur durch massive Erweiterungen möglich wäre, wäre dies bei einem Bezug auf Stickstoff unmöglich umsetzbar. Da sich der 1 % Wert nur auf „Trockenwetterbedingungen“ bezieht ist die Berechnung der Abwasserbelastung zu ungenau und der VÖWG hatte eine Umformulierung auf „Trockenwetterabfluss“ gefordert.

  • Artikel 7 – CA 5 – Drittbehandlung

Dieser Artikel stellt die Anforderungen und Grenzen hinsichtlich der EW-Zahl für die Anwendung der dritten Reinigungsstufe und die mithergehenden Phosphor- und Nitratgrenzwerte.
Erfolge in diesem Artikel stellen vor allem die nach hinten verschobenen Fristen dar, welche jedoch bestenfalls noch höher ausfallen. Des Weiteren wurde sich darauf geeinigt, dass nicht mehr jede einzelne Nitrat- und Phosphorprobe den Ansprüchen, welche in diesem Artikel gesetzt werden, entsprechen muss, sondern nur mehr der jährliche Durchschnitt der entnommenen Proben. Es ist gelungen, die Prozentzahlen der Nitratentfernungswerte bis 2035 / 2040 auf 75 % / 80 % zu reduzieren, es wurden jedoch jene der Phosphatentfernungswerte auf 90 % / 93 % angehoben. Dasselbe gilt auch bei den Werten für die maximale Konzentration der Stoffe. Das Parlament hat sich auf eine Erhöhung der maximalen Nitratkonzentration auf 8 mg/l, jedoch eine Reduktion der maximalen Phosphorkonzentration auf 0,2 mg/l geeinigt. Bezüglich dieses Absatzes wurde auch der gewünschte Zusatz hinzugefügt, dass Tage, an welchen Temperaturen unter 12 °C gemessen werden, für die Berechnungen der Phosphat- und Nitratentfernungswerte nicht relevant sind. Noch hinzuzufügen ist, dass die Probenhäufigkeit, welche auf Annex 1 verweist, in diesem zu Gunsten der Position des VÖWG angepasst wurde.

  • Artikel 8 – CA 20 – Viertbehandlung

Dieser Artikel stellt die Anforderungen und Grenzen der EW-Zahl für die Anwendung der vierten Reinigungsstufe.

Die Einwohnerwertgrenze jener Kläranlagen, welche verpflichtet sind, die vierte Reinigungsstufe umzusetzen, wurde auf 150.000 erhöht. Ein bestehendes Problem bleiben die gesetzten Fristen in diesem Artikel, denn die Position des Parlaments verschärft diese sogar um ein bis zwei Jahre. Des Weiteren wäre es sehr wichtig, eine Verknüpfung mit der Herstellerverantwortung herzustellen. Um Planungs- und Investitionssicherheit, und somit letztendlich Versorgungssicherheit zu gewährleisten, muss die EPR (d.h. Art. 9 und 10) vollständig umgesetzt sein, bevor die Regelungen zur vierten Reinigungsstufe greifen. Ein weiterbestehendes Problem sind alle in diesem Artikel genannten delegierten und implementierten Rechtsakte, bei denen leider keine Streichung erreicht werden konnte. Da die Streichung dieser Absätze sehr unrealistisch erscheint, sollte wenigstens ein nachvollziehbarer Zeitrahmen beschlossen werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Betreffend Artikel 8 kann man noch
darauf verweisen, dass dem Wunsch des VÖWG nachgekommen wurde und die Verdünnungsrate nun auf Basis des Trockenwetterabflusses berechnet werden soll.

  • CA 21 – Artikel 9 – erweiterte Herstellerverantwortung

Das europäische Parlament sieht ein Modell der erweiterten Herstellerverantwortung vor, welches auf einer nationalen Beteiligung von 20 % aufbaut. Positiv zu sehen ist, dass die erweiterte Herstellerverantwortung unabhängig davon gelten soll, ob die in Verkehr gebrachten Produkte oder einzelne Bestandteile davon in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland hergestellt wurden, ob die Hersteller einen Sitz in der Europäischen Union haben oder ob das Produkt über eine digitale Plattform in Verkehr gebracht wird. Mitgliedstaaten können weitere Sektoren hinzufügen, wenn nachgewiesen wird, dass die von diesem Sektor erzeugten Mikroverunreinigungen vorhanden sind.

Der VÖWG fordert weiterhin einen Vollkostenansatz ohne nationale Beteiligung, denn die Herstellerverantwortung ist ein essenzielles Instrument zur Umsetzung des Verursacherprinzips. Die vorgeschlagene Änderung würde die Hersteller teilweise aus ihrer Verantwortung entlassen und Teile der
Kosten an die öffentliche Hand und in weiterer Folge an die Bürger:innen abgeben. Ebenso würden durch die Aufteilung der Verantwortung/Kostenübernahme wiederum Unsicherheiten für die Kläranlagen- und Kanalbetreiber entstehen. Weiters ist leider nicht angefügt worden, dass die Durchführung der vierten
Reinigungsstufe gemäß Artikel 8 sowohl kostenintensiv ist als auch lange Vorlauf-, Planungs- und Ausbauphasen erfordert und somit sichergestellt werden muss, dass die Betreiber zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Investitionen auch tatsächlich auf entsprechende Mittel zugreifen können. Darüber hinaus
muss das EPR-System sicherstellen, dass die Kläranlagenbetreiber unabhängig und unbeeinflusst von den Erzeugerorganisationen über ihren Investitionsbedarf entscheiden und entsprechend über die Mittel verfügen können. Da es sich bei der Abwasserreinigung um eine wesentliche Leistung der Daseinsvorsorge handelt, muss eine Einflussnahme der Industrie auf die Art und Weise der Leistungserbringung, wie sie in der Abfallwirtschaft bereits besteht, verhindert werden. Ein bedeutender Schritt wäre eine gewisse Art von Kontrolle durch die öffentliche Hand.

Weitere Punkte, die in der Stellungnahme nachgelesen werden können sind Kommentare zu

  • Artikel 3 – CA 1 – Kanalisation
  • Artikel 6 – CA 4 – Zweitbehandlung
  • Artikel 11 – CA 9 – Energieneutralität kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen
  • Artikel 15 – CA 13 – Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser
  • Artikel 21 – CA 18 – Überwachung

Die gesamte Stellungnahme ist hier zu finden: LINK zu PDF-Dokument

 

Kommunale Abwasserrichtlinie der EU – Update vom 20.10.2023

Autor: Reinhard Weidacher, Abwasserverband Bad Aussee

Am 05.10.2023 stimmte das Europäische Parlament mit 420 Stimmen (62 Gegenstimmen, 84 Enthaltungen) für den Entwurf der Kommunalabwasser-Richtlinie (UWWTD). Einige Änderungen gab es noch seit der Abstimmung des EU-Umweltausschusses am 20.09.2023. Hier eine Zusammenfassung:

  • Alle Anlagen >150.000 EW sollen bis 2040 eine 4. Stufe bekommen. PFAS und Mikroplastik sollen dabei mitgedacht werden.
  • Wenn Gemeinden mit 35.000-150.000 EW durch eine Risikobewertung nachweisen können, dass keine Gefahr für die Umwelt ausgeht, sind diese von einer 4. Stufe befreit.
  • Hersteller bezahlen für die 4. Reinigungsstufe mit. Das gilt als Anreiz zur Entwicklung umweltfreundlicherer Stoffe. Wichtig ist jedoch, entsprechende Stoffe zu definieren. Gesundheits- und Umweltschutz dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.
  • Betreiber von kommunalen Kläranlagen und der Kanalisation sollen die Möglichkeit haben, Indirekteinleiter zu überwachen.
  • Wasserwiederverwendung soll praktiziert werden, da wo sie sinnvoll und machbar ist. Hinweis der Kommission: die UWWTD enthält dazu schärfere Vorschläge als die EU-Verordnung zur Wasserwiederverwendung. Hier besteht noch Bedarf zur Vereinheitlichung.

Das muss zwar noch durch den EU-Rat, aber die Richtung ist klar.

Für weitere Informationen: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0355_DE.html

Teilnehmer der Mitgliederversammlung im Dezember 2023

Am 14.12.2023 fand die alljährliche Mitgliederversammlung statt.

Nach den Grußworten und Bericht von Hofrat Dipl.-Ing.  Johann Wiedner, Leiter der Abteilung 14 – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, wurden mit den Sitzungsteilnehmern verschiedene Themenschwerpunkte und Herausforderungen besprochen.

Unter anderem wurden folgende Inhalte diskutiert:

  • Öffentlichkeitsarbeit und Newsletter, praxisbezogener Umgang mit mobilen Trockentoiletten, UWWTD – was erwartet uns im Hinblick auf die Kommunale Abwasserrahmenrichtline, Abfallverbrennungsverordnung (P-Rückgewinnung) & AWG Novelle (Bahntransport),
  • Klärfacharbeiter Lehrabschluss NEU und Schwerarbeiter Tätigkeitsnachweis für die Pension, „Leitfaden“ betreffend Suppen und Saucen im Abfluss,
  • Das Straßenfahrzeug–Beschaffungsgesetz (SFBG), D&O Bündelversicherung