Klärschlammbehandlung ab 2033

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U.

Die Abfallverbrennungsverordnung 2024 wurde am 13. Mai 2024 ausgegeben. § 20 liefert Informationen zur Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung.

Demzufolge gilt ab 1. Jänner 2033 für Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert ab 20.000 EW60, dass Klärschlamm einer Verbrennung zugeführt werden muss, das heißt eine bodenbezogene Verwertung ist dann nicht mehr möglich. Aus der dabei entstehenden Asche müssen mindestens 80 Masseprozent des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors durch thermische, chemische oder physikalisch-chemische Verfahren zurückgewonnen werden. In Österreich betrifft das ca. 85 % des Klärschlammaufkommens. Damit soll der Eintrag von Mikroplastik in die Böden verhindert werden. Alternativ kann die gesamte Verbrennungsasche zur Herstellung eines Düngeprodukts verwendet werden.

Jährlich muss der Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlageninhaber einen entsprechenden Bericht elektronisch an das BMK übermitteln, der folgende Angaben des letzten Kalenderjahres enthält:

  • Für jeden nach Herkunft unterschiedenen Klärschlamm den Phosphorgehalt in mg/kg Trockenmasse und die Phosphorfracht in kg/a,
  • die Art der Phosphorrückgewinnung (thermisch, chemisch oder physikalisch-chemisch) und
  • die zurückgewonnene Phosphormenge in kg/a oder die eingesetzte Menge der Verbrennungsasche in kg/a sowie den Phosphorgehalt der Verbrennungsasche in mg/kg.

Eine Ausnahme zur Verbrennung ist möglich, wenn insgesamt zumindest 60 Masseprozent des Phosphors bezogen auf den Kläranlagenzulauf der spezifischen Abwasserreinigungsanlage mit einem der oben genannten Verfahren zurückgewonnen werden.

Auch hier muss der Klärschlammerzeuger jährlich dem BMK folgende Angaben des letzten Kalenderjahres auf elektronischem Wege mitteilen:

  • Die Art der Phosphorrückgewinnung,
  • die Phosphormenge im Kläranlagenzulauf in t/a,
  • die zurückgewonnene Phosphormenge in t/a und
  • die erzeugte Klärschlammmenge in t Trockenmasse/a.

Die Berichte müssen jeweils bis 30.04. beim BMK eintreffen, der erste Bericht ist dementsprechend am 30.04.2034 fällig.

56. Vorstandssitzung und Abschied eines langjährigen Vorstandskollegen

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U.

Am 26.04.2024 fand die 56. Vorstandssitzung statt. Nach den Grußworten durch den Obmann, Ing. Andreas Zöscher, wurde ein langjähriges Vorstandsmitglied, Walter Ederer, nach vielen Jahren aktiver Mitarbeit in seinen wohlverdienten Ruhestand verabschiedet.

Walter hat in all den Jahren immer einen hohen Einsatz gebracht und den Verein mit seinem unermüdlichen Einsatz vorangebracht.

Wir möchten dir für deine langjährige Hingabe, dein Engagement und die wertvolle Zusammenarbeit danken. Der Ruhestand ist Ende und Anfang zugleich. Für deinen Neuanfang als Rentner wünschen wir dir nur das Beste, genieße diesen neuen Lebensabschnitt in vollen Zügen!

Ing. Robert Schaffernack wurde als sein Nachfolger vorgestellt, wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit ihm.

Nach den Neuigkeiten von Dipl.-Ing.  Peter Rauchlatner, Leiter Referat Siedlungswasserwirtschaft, Abteilung 14 – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, wurden mit den Sitzungsteilnehmern verschiedene Themenschwerpunkte und Herausforderungen besprochen.

Unter anderem wurden folgende Inhalte diskutiert:

  • Relaunch Website, Klärschlammtransport per Bahn gem. AWG, AVV – GSA Stellungnahme an Gemeindebund, Newsletter GSA, PFAS – Konsultation der ECHA zu Beschränkungsvorschlag, Untersuchung Klärschlammkompost – UBA Endbericht 2022, UWWTD – Analyse der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie,
  • Anstellung Betriebspersonal – Entlohnungsmodelle, Starkverschmutzerzuschlag für IEV-Betriebe – Formatvorlage AWV Grossache Nord,
  • Erdgas – Versorgung im Fall Blackout, Molkerei Abfälle aus dem Haushalt, SUP – Luftballone und Feuchttücher, Präsentation EMPYRIO – Technologie zur Klärschlammverwertung

Wohin können „ÖKlo-Inhalte“ rechtskonform und richtig verwertet bzw. entsorgt werden?

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U.

Dieser Artikel basiert auf Stellungnahmen von Andreas Zöscher, Horst Müller (Kompost & Biogas Verband Österreich) und Walter Ederer (Abteilungsleiter Wasserversorgung Weiz).

Bei den ÖKlo-Inhalten handelt es sich um mit trockenem Material (z.B. Sägespäne) vermischte eingedickte Fäkalien, die sich von den Inhalten aus „Dixi-Toiletten“ oder Campingtoiletten unterscheiden. Aus diesem Grund können sie nicht ebenso wie kommunales Abwasser in der Kläranlage behandelt werden. Es bieten sich die gemeinsame thermische Verwertung mit dem Rechengut der Kläranlage oder eine MBA-Behandlung an. Dabei sind je nach Region Verwertungskosten zwischen 110 und 180 €/t zu erwarten.

Eine Annahme im Sinne der Kompostverordnung ist untersagt, es gibt keine Schlüsselnummer für das Material. Ein förmliches Aufbringen im Rahmen der Bodenschutzgesetze ist eventuell möglich und im Einzelfall zu prüfen. Der Aufwand für Analysen und Dokumentation ist derselbe, wie beim Ausbringen von Klärschlamm. Für Kleinchargen wird er sich kaum lohnen.

„In Österreich ist es verboten, Kompost als Produkt in Umlauf zu bringen, der aus festen menschlichen Fäkalien der Abfallschlüsselnummer 95101 hergestellt wird, insbesondere da die Ausscheidungen für Menschen, Tiere und die Umwelt schädliche Bakterien, Keime, Hormone, Medikamente und Drogen enthalten können. Außerdem müsste die Rottezeit nach Stand der Technik mindestens sechs Wochen betragen, mit 14 Tagen ist dies nicht der Fall“ (Sachverhaltsdarstellung VOEB 2018).

„Sofern die Fäkalien, die mangels der Einhaltung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen keinen Kompost, sondern noch immer Abfall darstellen, gelagert und tatsächlich auf Böden aufgebracht werden, wird daher auch gegen boden- und naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen“ (Sachverhaltsdarstellung VOEB 2018).

Zum Teil werden bereits ÖKlo-Inhalte an die Kläranlagen als Sackware angeliefert. Die mit Sägespänen versetzten Fäkalien werden mangels Alternativen an die etablierte Restmüllentsorgung weitergegeben.

Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kleinbehandlungsanlagen

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U., 03.05.2024

Der ÖWAV-Arbeitsausschuss „Biogene Abfälle“ konnte nach Abschluss des öffentlichen Stellungnahmeverfahrens den ÖWAV-Arbeitsbehelf 73 „Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kleinbehandlungsanlagen“ fertigstellen. Ein Kapitel beschäftigt sich mit Zerkleinerer, Verflüssiger, Entwässerer sowie Kleinbehandlungsanlagen.

Titelblatt, Inhaltsverzeichnis und 2 Beispielseiten des Inhalts sind im Mitgliederbereich mit Passwort einsehbar.

Unter folgendem Link kann das ganze Regelwerk gekauft werden: ÖWAV-Arbeitsbehelf 73: Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kleinbehandlungsanlagen

 

Denk KLObal – Newsletter der Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger

Autor: Andreas Zöscher, 22.04.2023

Mit großer Freude präsentieren wir Ihnen den neuen Newsletter der Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger (GSA). Wir möchten Ihnen einen Einblick in unsere Arbeit und aktuelle Entwicklungen geben.

In dieser ersten Ausgabe erwarten Sie spannende Artikel, ein Interview und Neuigkeiten aus der Welt der Abwasserentsorgung in der Steiermark. Wir hoffen, dass Sie beim Lesen interessante Einblicke gewinnen und von den Inhalten profitieren können.

Unser Newsletter soll nicht nur informieren, sondern auch den Austausch und die Kommunikation fördern. Ihre Rückmeldungen, Anregungen und Fragen sind uns daher äußerst wichtig. Bitte zögern Sie nicht, uns unter office@denkklobal.at zu kontaktieren – wir freuen uns auf Ihr Feedback!

 

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ing. Andreas Zöscher, Obmann der Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger

 

Die gesamte Ausgabe des Newsletters finden Sie auch am
Wasserwirtschafts-Server des Landes Steiermark.

 

INHALTSÜBERSICHT:

 

Die GSA und ihre Marke „Denk KLObal“

Auf der Titelseite erfahren Sie, wie die Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger entstanden ist und was hinter der Marke Denk KLObal steht.

 


 

Neue Landesförderungsrichtlinien 2024

DI Peter Rauchlatner, A14 – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit informiert über die neuen Förderungsmöglichkeiten im Abwasserbereich.

 


 

Ein Blick hinter die Kulissen: Das Team rund um Andreas Zöscher

Mehr über die Arbeit und das engagierte Team des Vereins GSA erzählt Obmann Ing. Andreas Zöscher im Interview mit Ing. Daniela List.

 


 

Klärschlamm fährt in Zukunft Bahn

Mag. Dr. Martin Wellacher berichtet, wie Klärschlammtransporte in naher Zukunft durchzuführen sind und welche Fragen bei der verpflichtenden Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm aus Sicht der GSA in der Praxis noch offen sind.

 


 

Klärfacharbeiter des Jahres 2024

Am 22. März 2024 überreichte Landesrätin Simone Schmiedtbauer im Grazer Landhaus anlässlich des Weltwassertages die Wasserland-Preise, die alle zwei Jahre vergeben werden.

 


 

FAQs

BM Ing. Sabine Haßler, Stadtwerke Judenburg AG und GSA-Vorstand beantwortet die Frage, ob

Soßen und Dressings über den Abfluss entsorgt werden dürfen.

 


 

Weitere Serviceangebote / TERMINE / SCHULUNGEN / Kontakte

Nutzen Sie Flugblätter, Inserat- und Textvorlagen und vieles mehr unserer Initiative „Denk KLObal, schütz den Kanal“

www.denkklobal.at/downloads

 


 

Herausgeber:
GSA Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger, p.A. Holding Graz, Wasserwerkgasse 11, 8045 Graz und Amt der Steierm. Landesregierung, A14 Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, Wartingergasse 43, 8010 Graz
www.wasserwirtschaft.steiermark.atLayout und Endfertigung: ecoversum und Petra Temmel Grafikdesign
Redaktionsteam: Die Gemeinschaft steirischer Abwasserentsorger

Neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie

Autor: Andreas Zöscher, 17.04.2024

Liebe Mitglieder der Gemeinschaft Steirischer Abwasserentsorger,

Das Europäische Parlament hat vor kurzem der neuen Kommunalabwasserrichtlinie zugestimmt. Die daraus resultierenden neuen Rechtsvorschriften müssen in weiterer Folge nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Die wichtigsten Inhalte dazu finden sich in den nachstehenden Kompaktinfos des VÖWG.

Beste Grüße
Andreas Zöscher

Am 29.Jänner 2024 einigten sich die Trilogpartner:Innen der Europäischen Union auf neue Vorschriften für die Sammlung, Behandlung und Ableitung von kommunalem Abwasser zum besseren Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Während der Rat die vorläufige Einigung noch formell annehmen muss, hat das Parlament dieser Ende letzter Woche zugestimmt. Die daraus resultierende Rechtsvorschrift ist eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen des EU „Zero pollution action plan“ zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung in den Bereichen Luft, Wasser und Boden. Diese lang überfällige Überarbeitung stellt einen Meilenstein in der Branche dar und bringt sowohl Hürden als auch lang erwartete Reformen, wie die erweiterte Herstellerverantwortung.

 

Hersteller können sich nicht mehr aus der Verantwortung ziehen

Die Einführung des Verursacherprinzips leitet einen wichtigen Schritt in die Zukunft der kommunalen Abwasserentsorgung ein. So müssen Pharma- und Kosmetikindustrie künftig 80% der Reinigungskosten für durch deren Produkte eingebrachte Mikroschadstoffe tragen. Um Engpässe zu vermeiden und weiterhin leistbare Medizinprodukte zu garantieren, wird die erweiterte Herstellerverantwortung zu 20% von nationalen Geldern unterstützt. Das Prinzip ist ein wesentlicher Faktor um eine quartiäre Behandlung zur Entfernung eingetragener Schadstoffe sicherzustellen, ohne die Kosten auf die Abwasserkund:Innen übertragen zu müssen. Ein positiver Zusatz ist, dass die erweiterte Herstellerverantwortung unabhängig davon gelten soll, ob die in Verkehr gebrachten Produkte oder einzelne Bestandteile in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland hergestellt wurden, sich der Sitz der Hersteller in der Europäischen Union befindet oder ob das Produkt über eine digitale Plattform in Verkehr gebracht wurde.

 

Die neuen Grenzwerte der Abwasserreinigungsstufen

Während die Implementierung der zweiten Reinigungsstufe bis 2035 obligatorisch für Gemeinden über 1.000 Einwohnerwerte (EW) ist, gilt die Umsetzung der dritten Reinigungsstufe für Gemeinden größer 150 000 EW bis 2039 sowie für Gemeinden von 10 000 EW bis 150 000 EW bis 2045. Zusätzlich werden neue Schwellenwerte für den Mindestprozentsatz der Verringerung von Phosphor und Stickstoff gegenüber der Gesamtbelastung und damit einhergehende Maximalkonzentrationen eingeführt.

Während die Veröffentlichung der Stickstoffgrenzwerte derzeit noch ausständig ist, wird ein hoher Anstieg der Phosphorgrenzwerte große Auswirkungen auf kommunale Kläranlagenhaben. Anlagen mit EW-Werten von 10 000 bis 150 000 müssen die Phosphorbelastung um 87.5% verringern, bei einer Maximalkonzentration von 0.7 mg/L. Bei Anlagen mit EW-Wertenüber 150 0000 einigte man sich bei   einem Mindestprozentsatz von 90%, mit einer Maximalkonzentration von 0.5 mg/L. Darüber hinaus ist die Implementierung der vierten Reinigungsstufe für Anlagen mit einer Auslastung über 10 000 EW bis 2045 verpflichtend.

 

Energieneutralität der Kläranlagen bewältigbar?

Die ersten Energieaudits sollen für Kläranlagen mit einer Auslastung größer 100 000 EW bis 2028 und für Kläranlagen mit einer Auslastung zwischen 10 000 EW und 100 000 EW bis 2032 durchgeführt werden. Dabei müssen Anlagen müssen folgende Energieneutralitätsgrenzwerte erfüllen: 20% bis 2030, 40% bis 2035, 70% bis 2040, 100% bis 2045. Diese Werte stellen vor allem im Hinblick auf die verpflichtende Errichtung einer vierten Reinigungsstufe eine Herausforderung dar. Es erweist sich jedoch als positiv, dass der Zukauf von 35% nicht-fossiler Energie aus dem Netz zulässig sein wird, sofern bestimmte Kriterien, wie die Einhaltung der Fristen der Energieaudits, erfüllt werden.

 

Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung

Diese Neuerung sieht vor, dass bis 2033 alle Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein integrierter Plan für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser für Gemeinden mit 100 000 EW und mehr erstellt wird. Sechs Monate nach der Anpassung der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete soll dies auch für Gemeinden zwischen 10 000 und 100 000 EW geschehen, solange eine oder mehrere der genannten Bedingungen unter Berücksichtigung historischer Daten und modernster Klimaprojektionen, einschließlich saisonaler Schwankungen, eintritt. Eine dieser Bedingungen besagt, dass der Regenwasserüberlauf einen Anteil von mehr als 2 % der jährlichen gesammelten kommunalen Abwasserfracht (berechnet bei trockenem Wetter) überschreiten darf. Die erstellten Listen müssen dabei alle 6 Jahreüberprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

 

Kanalisation

Das europäische Parlament sieht vor, dass mit Inkrafttreten der Richtlinie alle Gemeinden über 2000 EW mit einem Kanalisationssystem ausgestattet und alle häuslichen Abwässer an diesem Kanalisationssystem angeschlossen sein müssen. Bei Gemeinden mit EW-Werten zwischen 1000 und 2000 wird dies bis 2035 verpflichtend sein.

 

Risikobewertung und Risikomanagement 

Dieser Gesetzestext verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Risiken, die durch städtische Abwasserabflüsse für Umwelt und Gesundheit entstehen, zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Risiken zu bewältigen. Nach Identifizierung von Risiken müssen Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, darunter Präventivmaßnahmen, Sammelsysteme, Abwasserbehandlungen (Sekundär,- Tertiär,- Quartiärbehandlung) und integrierte Abwassermanagementpläne, abhängig von Siedlungsgröße und Risikobedarf. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gewässerqualität und sollen Verschmutzung in städtischem Abwasser minimieren.

Die Risikobewertung muss dabei alle sechs Jahre im Sinne ihrer Wirksamkeit überprüft werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung müssen der Europäischen Kommission gemeldet werden und sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Zentrales Ziel des Artikels ist, die Wasserqualität und den Umweltschutz in städtischen Gebieten zu gewährleisten.

 

Ausblick in die Zukunft

Die neue kommunale Abwasserrichtlinie muss spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. In diesem Prozess wird eine Beteiligung aller Kläranlagenbetreibern entscheidend sein, um technische und finanzielle Umsetzungsvorgaben zu ermöglichen. Zusätzlich ist ein konstanter Blick auf die delegierten und implementierten Rechtsakte dieser Verordnung von hoher Bedeutung. Diese sind ein mächtiges Instrument der Europäischen Kommission, denn die Mitbestimmungs- und Kontrollrechte des Europäischen Parlaments und des Rates sind begrenzt und das Verfahren ist nicht ausreichend transparent.

Auswirkungen von Informationen über die Feuchttücherproblematik im Abwasser?

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U., 12.01.2024

Der Artikel beruht auf einem Gespräch mit Herrn Reinhard Schlapschy.

Der Abwasserverband Raum Zeltweg hatte in den Einzugsgebieten von zwei Pumpstationen (einmal Ortsteil Pfaffendorf in Zeltweg und einmal Ortsteil Großfeistritz in Weißkirchen) über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr massive Probleme mit Feuchttüchern. Dadurch wurde mindestens eine zusätzliche Reinigung pro Woche vor Ort erforderlich. In den letzten eineinhalb Jahren war ein deutlicher Rückgang dieser Zusatzreinigungen erkennbar. Möglicherweise ist dieser Umstand auf die Tatsache zurückzuführen, dass die SUP-Richtlinie die Hersteller verpflichtet auf ihre Verpackung Anwenderhinweise zu drucken.

Laut Betriebsleiter der Kläranlage Zeltweg könnte der mittlerweile verringerte Wartungsaufwand jedoch auch auf einen Umbau der Pumpenlaufräder zurückzuführen sein. Es wird jedoch durchaus vermutet, dass in diesen Einzugsgebieten der Feuchttücheranfall ebenfalls zurückging. Eine effektive Tendenz bzw. ein Zusammenhang kann diesbezüglich jedoch nicht definitiv bestätigt bzw. noch weniger klar verifiziert werden. Da aber bei weiteren Pumpwerken (welche allerdings grundsätzlich weniger Probleme verursachten) mittlerweile praktisch keine Störungen in diesem Zusammenhang auftreten, ist aus Sicht des Betreibers eine klare Veränderung und Verbesserung erkennbar.

Wenn noch jemand Informationen zu diesem Thema hat, möge er sie bitte mit der Geschäftsstelle teilen.

PFAS – Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (Situation in Österreich)

Autor: Kaiser, A.-M., Uhl, M., Brielmann, H., Broneder, C., Cladrowa, S., Döberl, G., Fankhauser, S., Hartmann, C., Hauzenberger, I., Hohenblum, P., Lenz, K., Nemetz, S., Neubauer, C., Weisgram, M., Winter, B. (alle Umweltbundesamt); Rauscher-Gabernig, E., Steinwider, J. (alle Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit); Perthen-Palmisano, B., Schrott, H. (alle BMK) (2023) PFAS Aktionsplan – Maßnahmen zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Österreich, 17.01.2024

 

Was sind PFAS?

Die Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) besteht aus mehreren tausend industriell erzeugten Chemikalien, die vielfältig in verschiedensten industriellen Verfahren sowie in Konsumentenerzeugnissen eingesetzt werden. PFAS sind fluorierte Verbindungen, die mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl- oder Methylen-Kohlenstoffatom (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I-Atom) enthalten. Dies bedeutet, dass mit einigen wenigen Ausnahmen jede Chemikalie mit mindestens einer perfluorierten Methylgruppe (-CF3) oder einer perfluorierten Methylengruppe (-CF2-) zur Gruppe der PFAS zählt.

Vorkommen

Aufgrund ihrer thermischen und chemischen Stabilität und ihrer Fähigkeit, Öl und Wasser abzustoßen, werden sie zur Herstellung von Polymeren, Imprägnierung von Textilien, Leder und Papierwaren eingesetzt, aber auch in Feuerlöschschäumen, Kosmetika und Lebensmittelverpackungen. Allerdings verfügen sie auch über umweltgefährliche und humantoxische Eigenschaften: alle PFAS sind direkt oder indirekt extrem persistent und sie verbleiben daher für sehr lange Zeiträume in der Umwelt, wenn sie einmal in diese freigesetzt wurden.

Gibt es Grenzwerte?

  1. Düngemittelverordnung 2004 Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004 (National/Schutzgut Boden/Wasser)

Im Jahr 2010 wurde für die Summe von PFOA und PFOS in Düngemitteln ein Grenzwert von 0,1 mg/kg Trockenmasse (TM) festgelegt.

  1. Emissionsregisterverordnung (National/Emissionen/Schutzgut Wasser)

PFOS-Emissionen in Oberflächengewässer oder in öffentliche Kanalisationen von ausgewählten großen industriellen Einleitern (z.B. Oberflächenbehandlungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen, Deponien) sind mit einer Mindestbestimmungsgrenze von 0,001 µg/l zu messen und im Emissionsregister zu erfassen. Die Messungen werden ab 2023 durchgeführt und liegen ab 2024 im Emissionsregister Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) vor. Auch die Emissionen aus kommunalen Kläranlagen mit einem Bemessungswert größer 10.000 Einwohnerwerten (EW) sind ab 2023 zu messen und ab 2024 einzumelden.

  1. Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (National/Schutzgut Boden)

Ein Grenzwert für Böden (bzw. Aushubmaterialien) der Qualitätsklassen A1, A2-G, A2 und Qualitätsklasse BA wird unter bestimmten Voraussetzungen mit 0,002 mg/kg TM als Gesamtgehalt und mit 0,001 mg/kg TM als Eluatgehalt festgelegt. Untersuchungen sind bei Verdacht durchzuführen.

  1. Oberflächenwasser, PFOS und ihre Derivate, JD-UQN: 0,00065 µg/l sowie ZHK: 36 µg/l seit 2016.

Weiters gibt es Grenzwerte für Biota, Textilien oder beschichtete Materialien, Für Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse und Abfälle (Anhang IV und V).

Was ist gerade in Entwicklung?

  1. Entwurf für eine neue Grundwasserqualitätsnorm und Umweltqualitätsnorm (EU/Schutzgut Wasser) Vorschlag zur Überarbeitung der WRRL, der Grundwasserrichtlinie und der UQN-RL; (EU/in Entwicklung)

Vorschlag der Anwendung von PFOA-Äquivalente für 24 ausgewählte PFAS, um deren Toxizität bei der Grundwasserqualitätsnorm und UQN besser zu berücksichtigen.

  1. Vorschlag zur Abwasserrichtlinie (EU/Schutzgut Wasser/in Entwicklung)

Der Entwurf der überarbeiteten Abwasserrichtlinie sieht die Überwachung prioritärer Stoffe (inkl. PFOS und zukünftig auch weitere PFAS) gemäß Umweltqualitätsnormenrichtlinie (2008/105/EG) in kommunalen Kläranlagen vor. Eine vierte Reinigungsstufe (oxidative Reinigung mit Ozon und/oder adsorptive Reinigung mittels granulierter Aktivkohle) zur Entfernung von Mikroschadstoffen wird in ausgewählten Kläranlagen bis 2035 bzw. 2040 benötigt. Das Reinigungsziel ist die 80 %ige Entfernung von 6 aus 12 Indikatorsubstanzen. Es sind allerdings keine per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen als Indikatorsubstanzen enthalten.

  1. Novellierung der Deponieverordnung (National/Abfall/in Entwicklung)

Grenzwerte für die Deponierung von PFAS-hältigen Abfällen sind für die sich in Ausarbeitung befindliche Novelle vorgesehen. Der Entwurf der Novelle soll noch 2023 in Begutachtung gehen.

  1. Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen (EU/Emissionen/in Entwicklung): Vorschlag für eine EU Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals

Diese EU Verordnung soll die EU E-PRTR Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (166/2006) ablösen. Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, Freisetzungen in Luft, Wasser und Boden über bestimmten festgelegten Schwellenwerten zu berichten. Anhang II der ursprünglichen Verordnung sowie des Vorschlags der EU-Verordnung beinhaltet eine Schadstoffliste inkl. Schwellenwerten, die von der Kommission im Zuge von delegierten Rechtsaktenangepasst/erweitert werden kann. Derzeit sind PFAS in dieser Liste nicht angeführt.

  1. Grenzwerte und Richtwerte für PFAS im Trinkwasser

Ab 12. Jänner 2026 gilt entweder 0,1 µg/l für die Summe von 20 ausgewählten PFAS („Summe der PFAS“) oder 0,5 µg/l für den Parameter „PFAS gesamt“.

Siedlungswasserwirtschaft – Info

Autor: Andreas Zöscher, 27.02.2024

Hier finden Sie den Newsletter zum Thema Siedlungswasserwirtschaft.

INFO Nr. 50_2024

Mikroplastik

Autor: Christian Schreyer, Geschäftsführer Dachverband der Steirischen Abfallwirtschaftsverbände, 25.09.2023

Kommission erlässt Verbot für Mikroplastik in Kosmetik & Co.

Die EU-Kommission hat ein Verbot für bewusst zugesetztes Mikroplastik wie etwa Granulat auf Kunstrasen und losen Glitter in Kosmetikprodukten erlassen. Das Verbot soll für alle Produkte gelten, die Mikroplastik bei Gebrauch freisetzen, wie die Kommission heute mitteilte. Die neuen Vorschriften sollen verhindern, dass bis zu einer halben Million Tonnen Mikroplastik in der Umwelt landen.

Das Verbot betrifft Plastikpartikel, die kleiner als fünf Millimeter, nicht löslich und schwer abbaubar sind. Auch Waschmittel, Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Spielzeug und Arzneiprodukte dürfen künftig kein Mikroplastik mehr enthalten. Ausgenommen sind Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden.

Mit den neuen Regeln werde ein ernstes Problem für die Umwelt und die Gesundheit der Menschen angegangen, erklärte EU-Umweltkommissar Virginijus Sinkevičius. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hatte ein solches Verbot empfohlen, weil Mikroplastik aus bestimmten Produkten unkontrolliert in die Umwelt gelange. EU-Staaten und Parlament haben bereits zugestimmt.

Die Vorschriften sind am 15.10.2023 in Kraft getreten. Erste Produkte wie Kosmetika mit losem Glitter oder Mikroperlen dürfen seitdem mit sofortiger Wirkung nicht mehr verkauft werden. Für andere Produkte gilt eine Übergangszeit, in der die Unternehmen auf eine mikroplastikfreie Herstellung umstellen sollen.