Klärschlammbehandlung ab 2033

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U.

Die Abfallverbrennungsverordnung 2024 wurde am 13. Mai 2024 ausgegeben. § 20 liefert Informationen zur Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung.

Wohin können „ÖKlo-Inhalte“ rechtskonform und richtig verwertet bzw. entsorgt werden?

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U.

Dieser Artikel basiert auf Stellungnahmen von Andreas Zöscher, Horst Müller (Kompost & Biogas Verband Österreich) und Walter Ederer (Abteilungsleiter Wasserversorgung Weiz).

Bei den ÖKlo-Inhalten handelt es sich um mit trockenem Material (z.B. Sägespäne) vermischte eingedickte Fäkalien, die sich von den Inhalten aus „Dixi-Toiletten“ oder Campingtoiletten unterscheiden. Aus diesem Grund können sie nicht ebenso wie kommunales Abwasser in der Kläranlage behandelt werden. Es bieten sich die gemeinsame thermische Verwertung mit dem Rechengut der Kläranlage oder eine MBA-Behandlung an. Dabei sind je nach Region Verwertungskosten zwischen 110 und 180 €/t zu erwarten.

Eine Annahme im Sinne der Kompostverordnung ist untersagt, es gibt keine Schlüsselnummer für das Material. Ein förmliches Aufbringen im Rahmen der Bodenschutzgesetze ist eventuell möglich und im Einzelfall zu prüfen. Der Aufwand für Analysen und Dokumentation ist derselbe, wie beim Ausbringen von Klärschlamm. Für Kleinchargen wird er sich kaum lohnen.

„In Österreich ist es verboten, Kompost als Produkt in Umlauf zu bringen, der aus festen menschlichen Fäkalien der Abfallschlüsselnummer 95101 hergestellt wird, insbesondere da die Ausscheidungen für Menschen, Tiere und die Umwelt schädliche Bakterien, Keime, Hormone, Medikamente und Drogen enthalten können. Außerdem müsste die Rottezeit nach Stand der Technik mindestens sechs Wochen betragen, mit 14 Tagen ist dies nicht der Fall“ (Sachverhaltsdarstellung VOEB 2018).

„Sofern die Fäkalien, die mangels der Einhaltung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen keinen Kompost, sondern noch immer Abfall darstellen, gelagert und tatsächlich auf Böden aufgebracht werden, wird daher auch gegen boden- und naturschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen“ (Sachverhaltsdarstellung VOEB 2018).

Zum Teil werden bereits ÖKlo-Inhalte an die Kläranlagen als Sackware angeliefert. Die mit Sägespänen versetzten Fäkalien werden mangels Alternativen an die etablierte Restmüllentsorgung weitergegeben.

Küchenabfall Zerkleinerer

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U., 03.05.2024

Der Einsatz von Küchenabfall Zerkleinerern ist in Österreich verboten. Die Einleitung von Abfällen in die Kanalisation ist gemäß Wasserrechtsgesetz (WRG) grundsätzlich verboten! Die Zerkleinerung von biogenen Abfällen und die anschließende Einleitung in die öffentliche Kanalisation stellt eine unzulässige Abfallentsorgung dar!

Küchenabfall Zerkleinerer sind gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) als Abfallbehandlungsanlage zu sehen. Der unbewilligte Einsatz von Küchenabfall Zerkleinerern wäre daher auch aus abfallrechtlicher Sicht als unzulässig zu werten und kann mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Essensreste und Speiseöl gehören nicht in den Abfluss. Sie geben Ratten zusätzlich Nahrung und verkleben und verstopfen den Abfluss.

Weitere Informationen finden Sie im Küchenabfall Zerkleinerer Merkblatt.

Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kleinbehandlungsanlagen

Autor: Cornelia Riegler, Ingenieurbüro Wellacher e.U., 03.05.2024

Der ÖWAV-Arbeitsausschuss „Biogene Abfälle“ konnte nach Abschluss des öffentlichen Stellungnahmeverfahrens den ÖWAV-Arbeitsbehelf 73 „Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kleinbehandlungsanlagen“ fertigstellen. Ein Kapitel beschäftigt sich mit Zerkleinerer, Verflüssiger, Entwässerer sowie Kleinbehandlungsanlagen.

Titelblatt, Inhaltsverzeichnis und 2 Beispielseiten des Inhalts sind im Mitgliederbereich mit Passwort einsehbar.

Unter folgendem Link kann das ganze Regelwerk gekauft werden: ÖWAV-Arbeitsbehelf 73: Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kleinbehandlungsanlagen